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Die rechtlichen Grundlagen – Pyrotechnikgesetz 1974
Nach dem Gesamtsatzgewicht werden die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke eingeteilt in:
Klasse I – Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren (0-3 Gramm)
Klasse II – Kleinfeuerwerk (3 – 50 Gramm)
Klasse III – Mittelfeuerwerk (50 – 250 Gramm)
Klasse IV – Großfeuerwerk (ab 250 Gramm)

Erwerb, Verwendung
Zum Erwerb, zum Besitz und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II muss man mindestens 18 Jahre alt sein. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III und IV dürfen darüber hinaus nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung besessen und verwendet werden.
Ortsgebiet
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen im Ortsgebiet nicht verwendet werden, sofern keine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters vorliegt; ihre Verwendung in geschlossenen Räumen ist verboten.
Kirchen, Spitäler
Alle pyrotechnischen Gegenstände dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen nicht verwendet werden.
Menschenansammlungen
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; pyrotechnische Gegenstände der Klassen II, III und IV dürfen innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.